Allgemeine Mandatsbedingungen der
Anwaltskooperation
Der jeweilige Rechtsanwalt (m/w) der Anwaltskooperation bearbeitet die von ihm
übernommenen Mandate jeweils auf eigene Rechnung und Verantwortung zu
folgenden Bedingungen:
Vorbemerkung
Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen eines Rechtsanwalts der
Anwaltskooperation Immobilienrecht Gültigkeit, insbesondere für die
Geschäftsbesorgung, die Prozessführung sowie die Erteilung von Rat oder
Auskünften.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem
Mandanten, soweit der Mandant Unternehmer ist.
Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung des Rechtsanwalts. Das gilt auch für einen Verzicht auf die
Schriftform. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Nutzungsbedingungen
werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung stimmt
der Rechtsanwalt ausdrücklich schriftlich zu.
I.
Mandatsverhältnis: Entstehen, Kooperation, Haftung
Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch einen der
Rechtsanwälte der Anwaltskooperation Immobilienrecht -und nur mit diesem
persönlich- zustande (im Folgenden „Rechtsanwalt“). Bis zur Auftragsannahme bleibt
jeder Rechtsanwalt in seiner Entscheidung über die Annahme frei.
Ein Mandatsverhältnis entsteht ausschließlich mit dem Rechtsanwalt, welcher gemäß
vorstehendem Absatz einen Auftrag angenommen hat. Mit dem weiteren Rechtsanwalt
dieser Kooperation entsteht kein Rechts- oder Mandatsverhältnis. Die Rechtsanwälte
dieser Kooperation arbeiten jeweils rechtlich und wirtschaftlich getrennt voneinander
und auf eigene Rechnung und Verantwortung.
Für die Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und
Nebenpflichten durch einen Kooperationspartner wird eine Haftung durch den jeweils
anderen Kooperationspartner grundsätzlich (also wechselseitig) nicht übernommen, es
sei denn, dieser ist auf ausdrücklichen Auftrag des Rechtsanwalts als dessen
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) tätig geworden. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278
BGB ist jede Person, deren sich der Rechtsanwalt nach den tatsächlichen
Gegebenheiten und mit seinem Willen bei der Erfüllung der mit dem Mandant
zusammenhängenden Verbindlichkeiten als Hilfsperson bedient. Durch die
Empfehlung eines Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines Untermandats
an diesen zwecks Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins wird dieser nicht
Erfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts im Verhältnis zum Mandanten.
Mandatsanfragen in fristgebundenen Angelegenheiten werden ausschließlich
telefonisch entgegengenommen. Eine Gewähr für die Einhaltung von Fristen bei
Anfragen per Email kann nicht übernommen werden.
Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei
schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis auf Schadensersatz wegen
Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher, gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten
sowie die außervertragliche verschuldensunabhängige Haftung wird gegenüber dem
Mandanten auf 1.000.000 € (in Worten: Eine Millionen Euro) pro Schadensfall
beschränkt, sofern der Rechtsanwalt den nach § 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält. Die Haftungsbeschränkung
gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Schadensverursachung, ferner nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung
Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder
Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen
hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.
III.
Gebührenhinweis
Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde
gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
IV.
Pflichten des Rechtsanwalts
1.
Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den
Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner
Bearbeitung.
2.
Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht
bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten
anvertraut oder sonst bekannt wird.
3.
Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch
verwahren und – vorbehaltlich V., Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf
schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
4.
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann
verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen
angenommen hat.
V.
Obliegenheiten des Mandanten
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung
treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
1.
Informationserteilung
Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag
zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und
ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in
geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur
in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder
sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner
Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über
längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende
Unerreichbarkeit begründen.
2.
Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte
Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze
des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend
sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt
wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend
darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung
an Dritte übersandt werden können.
3.
Rechtsschutzversicherung
Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der
Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der
Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung
ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der
Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine
Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen
Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
4.
Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im
Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und
zu verarbeiten.
5.
Unterrichtung des Mandanten per Telefax
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich
damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass
der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss
mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder
von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge
regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf
hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig
auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger
Ankündigung gewünscht werden.
6.
Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er
jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-
Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 5 dieser
Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten
E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum
Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen
Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt
mit.
7.
Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene
Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung
des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche
gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt
sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite,
Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des
Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist
berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen
Angelegenheiten, zu verrechnen.
8.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die
Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des
Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten
nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2
BRAO.
9.
Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der
anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen
Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht & Baurecht
Kanzleien für Immobilienrecht
Oststr. 54, 40211 Düsseldorf
Telefon Düsseldorf: 0211 93676549
Mandatsbedingungen
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